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1Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. 2Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für…
Den Erben von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. Die…
Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.
Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend angewandt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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