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1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten mit abgegolten ist.