Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags.
Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst gemäß § 68 des Landesbesoldungsgesetzes sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
Für die Übermittlung der für die Berechnung der anteiligen Besoldung erforderlichen Daten in Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig. Die personalaktenführenden Dienststellen können diese Zuständigkeit auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.
Zuständigkeitsbestimmungen für die Vergabe von Leistungsbezügen und für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes, die aufgrund von § 39 des Landesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung festgelegt worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, welche bei den Beamtinnen und Beamten des Landes das Bestehen oder Nichtbestehen eines…
Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,
Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst,…
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und…
die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach § 69 Absatz 4…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.