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1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. 2Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit Anwärterinnen und Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilen.