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Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten Verordnungen fort: Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen
Verordnungen des Landes:
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
Verordnung über die Gewährung von sonstigen Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Juni 1979 (Amtsbl. S. 626), geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412),
Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436),
Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 (Amtsbl. S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 3. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1199),
Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse vom 5. Februar 1980 (Amtsbl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 423), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010),
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher vom 22. November 2012 (Amtsbl. I S. 460),
Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 16. Februar 1979 (Amtsbl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755).
Mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnungen des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung:
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).
Amtsbezeichnungen
Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
auf die Laufbahn,
auf die Fachrichtung
Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, an der Europäischen Schule Saarland und am Bildungscampus Saarland verwendet werden, soweit nicht in der Besoldungsordnung besondere Ämter ausgebracht sind. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. II. Einstufung von Ämtern
Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Künftig wegfallende Ämter
Stichtag und Einreihung von Ämtern
Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Soweit sich nach diesem Gesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen oder Schulleiter und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform aufgrund gesetzlicher Regelung geändert wird. III. Zulagen Die in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge. Beamtinnen und Beamte, die bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.
Allgemeines
Beamtinnen und Beamte bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten; die in Anlage VII geforderte Mindestdienstzeit von einem Jahr für den Anspruch auf die Stellenzulage gilt als zurückgelegt frühestens mit dem erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums nach § 7 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; das Erreichen der in Anlage VII geforderten zweijährigen Dienstzeit wird in Fällen der Verlängerung oder Wiederholung des Grundstudiums entsprechend hinausgeschoben. Bei Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes erworben haben, gilt die in Anlage VII geforderte Dienstzeit von zwei Jahren für den Anspruch auf die Stellenzulage als zurückgelegt.
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden.
Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 29 Absatz 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten. Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.
Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, die überwiegend an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, an der Europäischen Schule Saarland ab einschließlich der Jahrgangsstufe P5, am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, im Krankenhaus- und Hausunterricht, in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland, am Landeskompetenzzentrum Begabungsförderung in der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland, am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes und beim Ministerium für Bildung und Kultur verwendet werden, erhalten nach mindestens fünfjähriger Verwendung bei guter Eignung, Leistung und Befähigung für die Dauer der weiteren Verwendung eine ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII. Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12
Allgemeine Stellenzulage
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
in der Besoldungsgruppe A 9,
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 26 Absatz 2 oder 3 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen, Studienräte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.
Beamtinnen und Beamte, die bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden
Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 7 und 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. IV. Vergütungen Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen. Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Anhang zur Besoldungsordnung A Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 13 Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Anhang zur Besoldungsordnung B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 4 Anlage II Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Amtsbezeichnungen
Zulagen
Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen verwendet werden, eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe. Die Stellenzulage wird nicht an Professorinnen und Professoren gezahlt, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt im Beamten- oder Richterverhältnis übertragen worden ist.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII. Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen. Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 Besoldungsgruppe W 2 Besoldungsgruppe W 3 Anlage III Besoldungsordnung R Vorbemerkungen Richterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe R 1 Besoldungsgruppe R 2 Besoldungsgruppe R 3 Besoldungsgruppe R 4 Besoldungsgruppe R 5 Besoldungsgruppe R 6 Besoldungsgruppe R 7 Besoldungsgruppe R 8 Anlage IV Gültig ab 1. April 2026 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 4 2 878,42 2 911,20 2 942,34 3 005,63 3 068,90 3 132,18 3 195,42 A 5 2 896,86 2 947,38 2 977,77 3 040,71 3 103,65 3 166,61 3 229,55 3 292,49 A 6 2 951,38 2 989,18 3 025,21 3 094,35 3 163,42 3 232,57 3 301,70 3 370,83 3 439,90 A 7 3 054,96 3 084,41 3 137,13 3 224,10 3 311,04 3 398,00 3 484,99 3 547,10 3 609,24 3 671,35 A 8 3 173,76 3 212,71 3 324,14 3 435,61 3 547,04 3 658,52 3 734,54 3 810,88 3 887,33 3 963,68 A 9 3 324,03 3 359,94 3 478,90 3 597,83 3 718,07 3 840,36 3 924,41 4 008,48 4 092,53 4 176,61 A 10 3 537,26 3 599,04 3 753,66 3 910,34 4 067,00 4 223,70 4 328,14 4 433,06 4 539,91 4 646,78 A 11 3 929,40 4 089,89 4 250,40 4 411,01 4 575,25 4 684,71 4 794,21 4 903,71 5 013,21 5 122,67 A 12 4 191,19 4 382,59 4 577,76 4 773,56 4 969,35 5 099,86 5 230,40 5 360,95 5 491,49 5 622,00 A 13 4 876,99 5 088,45 5 299,84 5 511,30 5 652,23 5 793,24 5 934,16 6 075,18 6 216,13 A 14 5 114,95 5 389,13 5 663,27 5 937,48 6 120,24 6 303,07 6 485,84 6 668,63 6 851,46 A 15 6 191,06 6 492,50 6 733,66 6 974,81 7 215,98 7 457,14 7 698,32 A 16 6 799,31 7 147,90 7 426,87 7 705,79 7 984,66 8 263,61 8 542,54 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B 2 8 895,39 B 3 9 402,19 B 4 9 932,96 B 5 10 541,91 B 6 11 116,97 B 7 11 676,33 B 8 12 259,37 B 9 12 983,28 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 5 447,60 W 2 6 921,09 W 3 8 027,88 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 R 1 4 983,19 5 194,69 5 305,98 5 593,10 5 880,23 6 167,36 6 454,50 6 741,67 7 028,76 7 315,93 7 603,04 7 890,18 R 2 5 993,32 6 280,44 6 567,57 6 854,71 7 141,86 7 428,99 7 716,14 8 003,25 8 290,41 8 577,50 R 3 9 402,19 R 4 9 932,96 R 5 10 541,91 R 6 11 116,97 R 7 11 676,33 R 8 12 259,37 Anlage V Gültig ab 1. April 2026 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 41 Absatz 1) Stufe 2 (§ 41 Absatz 2) 164,48 329,79 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 165,31 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 781,68 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 um je 17,91 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um 71,65 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um 47,77 Euro und in der Besoldungsgruppe A 6 um 23,88 Euro. Anlage VI Gültig ab 1. April 2026 Anwärtergrundbeträge (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 4 1 363,45 A 6 bis A 8 1 483,52 A 9 bis A 11 1 537,21 A 12 1 676,20 A 13 1 707,82 A 13 + Zulage (Nummer 14 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 742,56 Anlage VII Gültig ab 1. April 2026 Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag Saarländisches Besoldungsgesetz Besoldungsgruppen Fußnote § 44 bis zu 102,26 A 4 1 88,15 § 45 bis zu 76,69 A 5 2 88,15 § 49 bis zu 102,26 A 6 2 47,79 Besoldungsordnungen A und B A 9 1, 2 355,87 Vorbemerkungen A 12 2, 6 206,71 Nummer 6 A 13 3, 4, 5 361,66 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen 6, 7 247,93 A 4 und A 5 122,05 A 14 1 247,93 A 6 bis A 9 162,73 A 15 2, 3 247,93 A 10 und höher 203,40 A 16 2, 3, 5 277,30 Nummer 7 Anhang zur Besoldungsordnung A Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit A 13 2 247,93 von einem Jahr 67,57 A 14 1 247,93 von zwei Jahren 135,14 A 15 1 247,93 Nummer 8 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit Besoldungsordnung W von einem Jahr 80,07 Vorbemerkungen von zwei Jahren 160,14 Nummer 2 Absatz 2 260,00 Nummer 9 111,42 Nummer 3 Nummer 10 277,30 Die Zulage beträgt bei Ausübung eines Amtes Nummer 11 40,69 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Nummer 12 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte Besoldungsordnung R des mittleren Dienstes 18,09 Besoldungsgruppen Fußnote des gehobenen Dienstes 40,69 R 1 1, 2 274,13 Nummer 13 300,00 R 2 4 bis 8 274,13 Nummer 14 R 3 3 274,13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 25,61 Doppelbuchstabe bb 100,13 Buchstabe b 111,29 Buchstabe c 111,29
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Amtsbezeichnungen
Zulage für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung an obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes
Besoldungsordnung A
Besoldungsordnung B
Besoldungsordnung W
Besoldungsordnung R