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Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Weitergehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.