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Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen…
Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei…
Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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