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Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretene…
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.
Wahlberechtigt sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.