§ 45b Abs. 3 PStGPersonenstandsgesetz
Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt…
§ 46 Abs. 1 Nr. 4 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassungaa)die Vornamen einer Person geändert…
§ 78 PStGPersonenstandsgesetz
Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten…
§ 1617f Abs. 4 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind…