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Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
einen Stimmzettel,
einen Stimmzettelumschlag,
einen an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe genannt ist.
Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
einem Stimmzettel,
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.
die Stimmzettelumschläge,
die Stimmzettelumschläge,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.