SBGWV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 41 SBGWVBriefwahlWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz · Kapitel 2, Abschnitt 2 § 40§ 42 Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.