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Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
Ungültig sind Stimmzettel, Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
die ungültigen Stimmzettel,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.