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Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen
bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.
die Dienststelle,
die Wahlbriefe,
die Dienststelle,
die Wahlbriefe,
einem Stimmzettel,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.