§ 41 SBGWVBriefwahl
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.
§ 40 Abs. 1 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind…
§ 7 Abs. 2 Nr. 8 SBGWVWahlausschreiben
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.