§ 12 Abs. 1 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 11 Abs. 2 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung…
§ 7 Abs. 2 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf mindestens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte…
§ 10 Abs. 1 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Er kann Bevollmächtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.
§ 7 Abs. 3 BBankGGesetz über die Deutsche Bundesbank
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines weiteren Mitglieds…