§ 52 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen durch…
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
§ 7 Abs. 1 Nr. 17 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall sowie zu schweren Schadensereignissen im Sinne von § 39 Absatz 2…
Anlage 13 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:
§ 53 Abs. 1 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich…