§ 44a SBKG
Die Gemeinden können durch Satzung für die Löschbezirke Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Haushaltsbewirtschaftung sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.
Für jedes Sondervermögen wird
mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
eine Sonderkasse eingerichtet und
eine Sonderrechnung geführt.
Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet ein aus den Mitgliedern des Löschbezirks zusammengesetztes Gremium. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.
Das Nähere über wird durch Satzung geregelt.
den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,
die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
die Führung der Sonderrechnung