§ 6 Abs. 1 AFoG NRWGesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
§ 7 Abs. 1 NRW-29854Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG)
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder…
§ 5 NRW-KrisenbewältigungsgesetzGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine
Die Mittel des Sondervermögens dürfen nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke…
§ 5 NRW-RettungsschirmgesetzGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 6 RiFoG NRWGesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen…
§ 8 NRW-33232Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021)
Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden.