§ 43 Abs. 3 Nr. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1…
Art. 59 Abs. 2 32003R1435Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen, die sich nach seiner…
§ 16 Abs. 2 Nr. 7 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
§ 10 Abs. 3 SCEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden…
§ 38 Abs. 1 SCEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des…