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Jedes Mitglied der SCE hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme.
Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet. Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — auf diese Weise zugeteilt werden. Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung von in der Finanz- oder der Versicherungsbranche tätigen SCE vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, richtet. Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — auf diese Weise zugeteilt werden. Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einer SCE, deren Mitglieder mehrheitlich Genossenschaften sind, vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, und/oder der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet.
Bezüglich der Stimmen, die einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied nach der Satzung zugeteilt werden können, unterliegt die SCE dem Recht ihres Sitzstaats. Allerdings dürfen nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.
Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässt, kann die Satzung der SCE die stimmberechtigte Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, vorausgesetzt, dass diese in jeder Versammlung zusammen nicht mehr als 15 % der gesamten Stimmrechte auf sich vereinigen. Dieses Recht erlischt bei Verlegung des Sitzes der SCE in einen Mitgliedstaat, dessen Recht eine derartige Teilnahme nicht vorsieht.
Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme vorbehaltlich des Artikels 59 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1…
Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die Stimmrechte der…
Die Stimmrechte der privaten Mitglieder werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der privaten Mitglieder beschließt etwas…
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 verfügen über jeweils eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den sie zum Haushalt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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