§ 33 SCEAG
Offenlegung
(1)
Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2)
Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.