§ 8 Abs. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in…
§ 16 Abs. 2 Nr. 11 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
§ 30 Abs. 2 SCEAGStimmrechte investierender Mitglieder
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall…
Art. 46 Abs. 3 32003R1435Die Satzung der SCE kann für Mitglieder, die das Verwaltungsorgan vertreten, im Einklang mit dem für Genossenschaften maßgebenden Recht des Mitgliedstaats…
Art. 14 Abs. 1 32003R1435Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe b) bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE der Zustimmung des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans. Gegen…