Art. 46 32003R1435
Die Satzung der SCE kann vorsehen, dass eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 48 des Vertrags Mitglied eines Organs sein kann, sofern das für Genossenschaften maßgebende Recht des Sitzstaats der SCE nichts anderes bestimmt.Die betreffende Gesellschaft hat zur Wahrnehmung der Befugnisse in dem betreffenden Organ eine natürliche Person als Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter gelten dieselben Bedingungen und Pflichten, wie wenn er persönlich Mitglied dieses Organs wäre.
Folgende Personen können weder Mitglied des entsprechenden Organs einer SCE noch Vertreter eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 sein:
Die Satzung der SCE kann für Mitglieder, die das Verwaltungsorgan vertreten, im Einklang mit dem für Genossenschaften maßgebenden Recht des Mitgliedstaats besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen.