§ 22 Abs. 2 SCEBGVoraussetzung
Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.
§ 7 Abs. 5 SCEBGVerteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
Sind keine juristischen Personen mit Sitz im Inland an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaften oder…
§ 34 Abs. 1 Nr. 3 SCEBGBesondere Voraussetzungen
im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn
§ 39 Abs. 1 SCEBGTendenzunternehmen
Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmittelbar und überwiegend dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.
§ 21 Abs. 3 Nr. 3 SCEBGInhalt der Vereinbarung
die Rechte dieser Mitglieder,