§ 22 SCEBG
Voraussetzung
(1)
Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
1.
die Parteien dies vereinbaren oder
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.