SchädlBekAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchädlBekAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3