§ 10 SchaEVZG
Antragsberechtigung
Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.
-.
Staatsbürger der DDR,
-.
Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,