SchaEVZG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 SchaEVZGGesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger · -§ 17 Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden.§ 17