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Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. Anfallende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig.
Die Tätigkeit des Schiedsamts soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen sowie der voraussichtlich anfallenden Umsatzsteuer abhängig gemacht werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt sind, Strafantrag zu stellen.
Haftet eine Person für Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten und die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gezahlt sind.
Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten…
Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der…
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die…
Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den…
Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.