§ 1 SchauHV
Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Versicherungspflichtig sind:
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
Schießgeschäfte,
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
Zirkusse,
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
Reitbetriebe.
Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.