§ 30 SchaumwZwStG
Steuertarif
(2)
Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.
(3)
Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 136 Euro/hl.
1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
2.
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
(4)
§ 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.