§ 38a Abs. 1 BierStVVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 51a Abs. 2 AlkStVVerordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.
§ 39 Abs. 6 SchaumwZwStVSteuerentlastung im Steuergebiet
Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
§ 38d Abs. 2 SchaumwZwStVAbgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung
Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 40i Abs. 2 TabStVVerordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.