§ 43 Abs. 2 TabStVSteuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
§ 37a Abs. 2 SchaumwZwStVVerordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.
§ 51a Abs. 2 AlkStVVerordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.
§ 44 Abs. 5 TabStVSteuerfreie Deputate
Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt §…
§ 38a Abs. 2 BierStVVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend.