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Vor dem Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung hat der Hersteller nach der Zulassung eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in der Fassung vom 9. Juli 2008 auszustellen.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach § 26.
Der Hersteller muss der Schiffsausrüstung eine Kopie der für diese geltenden EU-Konformitätserklärung beifügen. Die Erklärung muss in einer vom Flaggenstaat zugelassenen Sprache und, wenn diese nicht Deutsch ist, zumindest auch in Englisch verfasst sein. Der Schiffseigentümer hat diese Kopie an Bord aufzubewahren, solange sich die Schiffsausrüstung auf dem Schiff befindet.
Der Hersteller muss der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, und, soweit nach anderen Vorschriften erforderlich, weiteren Stellen, die das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Der Hersteller hat die ausgestellten Konformitätserklärungen an die Europäische Kommission für die Datenbank nach Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/90/EU weiterzuleiten.
Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine…
Wenn ein EU-Schiff mit Schiffsausrüstung ausgestattet wird, ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und an Bord…
Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die gemäß dieser Verordnung erforderliche Informationen über die Konformität eines Geräts oder…
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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