Art. 31 Buchst. c 32014L0090RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung…
§ 34 Abs. 2 SchAusrVEinflaggung
Schiffsausrüstung, die nicht über eine Zulassung verfügt, ist von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Einrichtung oder Organisation auf…
Art. 30 Abs. 3 32014L0090RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss…
Art. 32 Abs. 7 32014L0090RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in…
§ 29 Abs. 5 SchAusrVBefugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat stichprobenweise in Verkehr gebrachte Schiffsausrüstung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 zu…