SchBerG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 26 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung · Fünfter Abschnitt § 25Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung. § 25