SchBerG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung · Sechster Abschnitt § 29§ 31 Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bewirkt. § 29