§ 536 Abs. 2 Nr. 2 HGBHandelsgesetzbuch
unmittelbar anwendbare Regelungen in völkerrechtlichen Übereinkünften.
Art 6 Abs. 2 SeeRÜbkAGGesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im…