Art 9 Abs. 1 WGWechselgesetz
Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
Art 44 Abs. 1 ScheckGAlle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Art 18 Abs. 1 ScheckGDer Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
Art 58 Abs. 1 ScheckGDer Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so…
Art 43 Abs. 3 ScheckGIst der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so…