Art 47 Abs. 1 WGAlle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Art 15 Abs. 1 WGDer Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
Art 78 Abs. 1 WGDer Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Art 29 Abs. 2 WGHat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen…
Art 28 Abs. 2 WGMangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der…