§ 16 SchfAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“mit 30 Prozent,
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“mit 20 Prozent,
„Klimaschutz und Energieeffizienz“mit 25 Prozent,
„Lüftungstechnik“mit 15 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.