SchfAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchfAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.