Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten hat die Schornsteinfeger-Innung durch Beschluss der Innungsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausgleichskasse zu errichten.
Leistungspflichtig und anspruchsberechtigt sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten im Bereich der Schornsteinfeger-Innung für das Saarland.