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Jeder Leistungspflichtige (§ 1 Abs. 2), der im Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet und einen Gesellen beschäftigt, erhält jährlich bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im letzten Monat des Kalenderjahres gewährt.
Der Anspruchsberechtigte erhält die monatliche Leistung in voller Höhe, wenn das Ausbildungsverhältnis in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage besteht. Im Übrigen werden Leistungen nicht gewährt.
Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.