SchHaltHygV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 SchHaltHygVGeltungsbereichVerordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen · Abschnitt 1§ 2 Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.§ 2