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Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben.
Die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich…
Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Organisationen abberufen werden. Die Abberufung ist der…
Jede beteiligte Organisation kann jederzeit ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen; für die Abberufung der Vertreter der Träger der gesetzlichen…
Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Im Fall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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