§ 6 Abs. 2 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich…
§ 6 Abs. 2 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich…
§ 6 Abs. 1 SGB9§133SchiedsV SLVerordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB IX) Vom 12. Dezember 2017
Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Darüber hinaus können sie auf Antrag…
§ 7 Abs. 1 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abberufen. Sprechen sich nicht alle der beteiligten Organisationen…
§ 6 Abs. 1 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren jeweilige Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen…