§ 8 Abs. 3 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Für den Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 42, 43…
§ 5 Abs. 3 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen.
§ 11 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.…
§ 5 Abs. 4 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des oder der Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren oder dessen…
§ 127 VGGGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das…