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Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung sind durch das verhinderte Mitglied die Stellvertretung sicherzustellen, die Geschäftsstelle der Schiedsstelle über die Stellvertretung zu unterrichten sowie Sitzungsunterlagen rechtzeitig an die Stellvertretung weiterzuleiten.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten haben, ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzuleiten. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere auch über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung.
Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des oder der Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren oder dessen Stellvertretung gelten die §§ 16 und 17 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), entsprechend. Für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Scheidet ein Mitglied wegen Befangenheit oder Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, nimmt das stellvertretende Mitglied am weiteren Verfahren teil.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertretungen entsprechend.