§ 35 SchKG
Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.
Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.
Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.